• Nina Hartmann
  • 27.04.2023

Beirat im Familienunternehmen: Unterstützung auf der Metaebene

Unternehmerinnen und Unternehmer sind im Alltag nur sich selbst verpflichtet. Ein Beirat unterstützt.

Beirat im Familienunternehmen: Unterstützung auf der Metaebene

Beratender Beirat 

Viele Familienunternehmen sind nicht verpflichtet, einen Beirat oder Aufsichtsrat einzusetzen. Unternehmertum bedeutet neben großer Verantwortung auch Selbstbestimmung und Freiheit. Gleichwohl macht es Sinn, sich unterstützen zu lassen. Eine Form der Unterstützung ist ein beratender Beirat, auch fakultativer Beirat genannt. Die Zusammensetzung obliegt den Gesellschaftern nach eigenem Ermessen. Oft werden vertraute Personen in den Beirat gebeten. Diese begleiten die Familie als Sparrings-Partner in verschiedenen Themengebieten. Zum Beispiel in Bezug auf die Auswahl und Beurteilung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, dem Zugang zu Netzwerken, der Eröffnung neuer Standorte, der Förderung von Familienmitgliedern, der Unternehmensstrategie, sowie der Nachfolgethemen. Häufig vermitteln sie auch zwischen den Gesellschaftern. Zudem regen sie das Unternehmen zu einem koordinierten Berichtswesen für den Beirat an.

Toll ist es, wenn man es schafft, große Namen im eigenen Beirat vertreten zu haben. Ich empfehle, den Beirat nicht mit Vertragspartnern, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Bankenvertretungen, Kunden oder Lieferanten zu besetzen, mit denen das Unternehmen auf anderer Ebene zusammenarbeitet und von denen es teilweise abhängig ist. Gerade gegenüber einem freiwilligen Beirat hat ein Unternehmen die Chance offen auch über Schwächen und Probleme zu sprechen. Für die gute Darstellung des Unternehmens sind Vertrieb und Marketing zuständig. Hier im Beirat hingegen geht es darum, Fehler zu benennen und über Lösungsstrategien zu sprechen. Nur wer offen sprechen kann, kann die Kompetenz des Beirats zum Unternehmensvorteil nutzen. Da in den Beirat häufig enge Vertraute der Gesellschafter hinzugezogen werden, sind diese teilweise auch aus der Freundschaft heraus in einer Zwickmühle. Aus diesem Grund rate ich dazu, das Risiko einzugehen und auch fremde Personen in den Beirat zu berufen. Man kann die Kennenlernphase offen als solche bezeichnen und ehrlich darüber sprechen, wenn es doch nicht so passt. Bestehen keine Beziehungen, weder vertraglicher, noch freundschaftlicher Natur, ist das Risiko überschaubar. Auf diesem Weg eröffnen sich neue Potentiale für den Beirat. Kompetenzen in Bezug auf Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Internationalisierung, Vertrieb, Startups, weibliche Perspektive und Social Media können dazu genommen werden. Seniorität und Finanzen sind häufig bereits vertreten. Es macht auch Sinn, die Laufzeit des Mandates einzuschränken, so hat man später nicht das Problem, einmal vergebene Posten auf Dauer besetzt zu haben. Auch Beiräte können auf Dauer „betriebsblind“ werden.

Nachbesetzungen können aus dem persönlichen Umfeld, über Personalberatungen oder über Verbände erfolgen.

Auch beim freiwilligen Beirat ist eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung angebracht. Im Gegenzug darf erwartet werden, dass sich der Beirat auf die Sitzungen gut vorbereitet und an den Sitzungen aktiv teilnimmt. Die Vergütungen bewegen sich in einer großen Bandbreite. Bei einem Beirat im Sinne dieses Beitrages liegt eine angemessene Vergütung zwischen € 20.000 bis € 45.000 im Jahr. Je nach Größe des Unternehmens kann dies auch mehr sein. Häufig erhält der Aufsichtsratsvorsitz die doppelte Vergütung. Im Gegenzug liegt in dieser Rolle die Verantwortung für die Agenda, Leitung der Sitzung und die enge Abstimmung mit den Gesellschaftern auch außerhalb der Sitzungen.

Wie handhabt ihr es in Euren Unternehmen? Habt Ihr einen freiwilligen Beirat? Was sind Eure Besetzungskriterien? Arbeitet ihr mit Personalberatungen oder Verbänden bei Nachbesetzungen zusammen?

Rechtliche Grundlagen:

Nur in zwei Fällen benötigt muss GmbH einen Aufsichtsrat einsetzen.

  1. Erstens, wenn die Regelungen des Mitbestimmungsrechts, hier vor allem die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des Mitbestimmungsgesetzes, die Einrichtung eines Aufsichtsrates zwingend vorschreiben.
  2. Zweitens, wenn die Satzung der GmbH die Einrichtung eines Aufsichtsrates freiwillig vorsieht.

Eine GmbH muss einen Aufsichtsrat haben, wenn sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG). Das DrittelbG bestimmt in § 1 Absatz 1 Nr. 4 DrittelbG, dass in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ein Aufsichtsrat zu bilden ist. Auch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) verpflichtet GmbHs zur Einrichtung eines Aufsichtsrates, wenn diese in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Warum gibt es zwei Gesetze, die die Einrichtung eines Aufsichtsrates für die GmbH vorsehen? Beide Gesetze sehen die Einrichtung eines Aufsichtsrates, verbunden mit der zwingenden Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vor. Beide Gesetze sollen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in größeren GmbHs dienen. Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter sollen an wesentlichen Entscheidungen betreffend die GmbH beteiligt sein, dies sind zum Beispiel die Besetzung der Geschäftsführung oder strategische Unternehmensentscheidungen.

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Aufsichtsrat, der nach dem DrittelbG oder dem MitbestG zu bilden ist, besteht in dem Maß der Mitbestimmung. Während das Mitbestimmungsgesetz vorsieht, dass die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter sein müssen, sieht das Drittelbeteiligungsgesetz vor, dass nur ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus dem "Lager" der Arbeitnehmer kommen muss.

Freiwilliger Aufsichtsrat - Satzung der GmbH

Eine GmbH muss auch dann einen Aufsichtsrat haben, wenn die Satzung der GmbH - unabhängig von Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer - die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorsieht. Man spricht hier von einem freiwilligen oder fakultativen Aufsichtsrat, weil die Einrichtung eines Aufsichtsrates freiwillig durch die Gesellschafter der GmbH erfolgt. Hierzu bedarf es einer entsprechenden konkreten Satzungsregelung bzw. einer sogenannten Öffnungsklausel, die den Gesellschaftern die Einrichtung eines Aufsichtsrates durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung erlaubt.

Quelle

Im Gegensatz zur GmbH müssen Aktiengesellschaften (AGs) zwingend einen Aufsichtsrat einsetzen.

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Ich wünsche Euch ganz viel Spaß und Erfolg beim Umsetzen! 

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